Allgemeine Geschäftsbedingungen
des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand: 01. Januar 2009)
1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
2. Leistungen und Lieferungen außer Bauleistungen
Bei Leistungen an öffentliche Auftraggeber, bei denen die Verdingungsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen (VOL, Teil B) seitens des Auftraggebers zwingend anzuwenden ist, gilt diese in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.
3. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und anderen Gegenständen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder bei denen die Einbeziehung der VOB nicht vereinbart wird, gelten die folgenden Regelungen:
3.1 Auftragsannahme
Alle Angebote sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag ab, kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
3.2 Verzögerung durch höhere Gewalt
Wird die Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen oder Witterung verzögert, verlängert sich die Frist entsprechend.
3.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Abnahme schriftlich gemeldet werden.
3.4 Mangelbeseitigung
Der Auftragnehmer kann nach Wahl nachbessern oder Ersatz liefern. Rücktritt oder Minderung ist nur bei Fehlschlagen, Unmöglichkeit oder Verweigerung der Nachbesserung zulässig.
3.5 Toleranzen
Zumutbare Abweichungen bei Maßen, Farben oder Strukturen – z. B. durch Naturmaterialien wie Holz – gelten nicht als Mangel.
3.6 Vergütung
Die Vergütung ist nach Rechnungsstellung ohne Skonto fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.7 Pauschalierter Schadensersatz
Bei Kündigung vor Bauausführung kann der Auftragnehmer 25 % der Auftragssumme als Schadensersatz verlangen. Ein höherer oder geringerer Schaden kann jeweils nachgewiesen werden.
3.8 Abschlagszahlungen
Bei fehlendem Zahlungsplan können Abschlagszahlungen nach Wertzuwachs verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen zum Einbehalt in Höhe des doppelten Mängelbeseitigungsaufwandes.
3.9 Förmliche Abnahme
Bei vereinbarter förmlicher Abnahme tritt die Abnahmewirkung 12 Werktage nach zweiter, erfolgloser Aufforderung zur Abnahme ein.
3.10 Technische Hinweise
Der Auftraggeber hat folgende Wartungsarbeiten regelmäßig durchzuführen:
Kontrolle und ggf. Ölen/Fetten von Beschlägen
Kontrolle von Abdichtungsfugen
Nachbehandlung von Außenanstrichen (z. B. Fenster)
Diese Arbeiten sind nicht Teil des Auftrags, sofern nicht ausdrücklich vereinbart. Unterlassene Wartung kann Funktion und Lebensdauer beeinträchtigen – ohne Anspruch auf Mängelbeseitigung.
4. Mangelfolgeschäden
Schäden außerhalb des gelieferten Gegenstandes verjähren in 6 Monaten, bei Bauwerken in 5 Jahren – jeweils ab Abnahme.
5. Zahlung
Wechselzahlungen bedürfen gesonderter Vereinbarung. Wechsel/Schecks gelten nur zahlungshalber. Kosten trägt der Auftraggeber.
6. Aufrechnung
Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
7.2 Pfändungen sind unverzüglich mitzuteilen. Eine Weitergabe (Verkauf, Schenkung, Verpfändung) ist untersagt.
7.3 Bei Weiterverkauf im Geschäftsverkehr tritt der Auftraggeber die daraus entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts an den Auftragnehmer ab.
7.4 Wird die Ware Bestandteil eines Grundstücks, erfolgt die Abtretung der daraus entstehenden Forderung automatisch.
7.5 Bei Verarbeitung oder Vermischung entsteht Miteigentum im Verhältnis zum Wertanteil.
8. Urheberrecht
An Zeichnungen, Entwürfen, Berechnungen etc. behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Nutzung oder Weitergabe ohne Zustimmung ist unzulässig.
9. Gerichtsstand
Bei Verträgen zwischen Vollkaufleuten ist Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.